Rohr 1729
Julius Bernhard von Rohr, Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft. Der großen Herren, Die in vier besondern Theilen Die meisten Ceremoniel-Handlungen, so die Europäischen Puissancen überhaupt, und die Teutschen Landes-Fürsten insonderheit, so wohl in ihren Häusern, in Ansehung ihrer selbst, ihrer Familie und Bedienten, als auch gegen ihre Mit-Regenten, und gegen ihre Unterthanen bey Krieges- und Friedens-Zeiten zu beobachte pflegen, Nebst den mancherley Arten der Divertissemens vortragt, sie so viel als möglich in allgemeine Regeln und Lehr-Sätze einschlußt, und hin und wieder mit einigen historischen Anmerckungen aus dem alten und neuen Geschichten erläutert, Berlin [Johann Andreas Rüdiger] 1729.
pp. 62–89
Das VII. Capitul.
Von Schloß- und Zimmer-
Ceremoniellen.
§. I.
In den gantz alten Zeiten haben sich sowohl die Teutschen, als auch andere Europäische Landes-Regenten nicht so beständig, als wie in den neuern in ihren Residentzen aufgehalten, sondern sind in ihrem Lande bald an diesem Ort, bald an einem andern wieder herum gezogen, wie es ihr Staats-Interesse, die Beschaffenheit der Conjuncturen, und die Wohlfarth ihrer Unterthanen erfordern wollen. Also meldet Lehmann in seiner Speyerischen Chronick in dem VII. Buch und dessen XIV. Cap. pag. 754. daß die Römischen Kayser und Könige ihre Hofhaltung vor diesen gar selten in ihren Ländern angestellt, sondern dieselbe gemeiniglich in den Reichs-Städten aufgeschlagen. Sie vertraueten ihre Kayserlichen und Königlichen Höfe, welche Pfaltzen Paläste, oder Pahlentzen hiessen, gewissen Beamten, die im Nahmen der Römischen Kayser als Richter oder Grafen, wie sie damahls genennt worden, bey den Einwohnern allerhand verrichten und entscheiden musten.
§. 2. Die Fürstlichen Residentz-Häuser müssen vor andern einer beständigen Ruhe und Sicherheit geniessen, und wer sich unterstehet auf dem Schloß-Platz oder gar in einem Fürstlichen Gemach den andern mit Verbal– oder Real-Injurien anzugreiffen, wird mit weit härterer Straffe angesehen, als wer solches in einem andern Privat-Hause thut. In manchen Hof-Ordnungen ist wohl gar die Abhauung der rechten Hand darauf gesetzt. Es heist dieses den Burg-Frieden brechen, weil vor diesen im Gebrauch gewesen, daß man bey den Schlössern gewisse Tafeln ausgehangen, und die Worte Burg-Frieden darauf sehen lassen, zum Zeichen, daß an diesen Orten eine allgemeine inviolabilität seyn solte. S. Wehners Observ. Pract. voc. Burg-Friede.
§. 3. So darff sich auch niemand unterfangen, aus den Fürstlichen Gemächern von den Meublen etwas zu entwenden, zu vertauschen, oder nur das allergeringste Stück, so in den Residentz-Häusern angetroffen wird, zu verändern oder zu beschädigen. Daher ist in den meisten Pagen-Ordnungen anbefohlen, daß die Pagen in den Fürstlichen Gebäuden die darinnen befindlichen Thüren, Kästen, Schräncke und Truhen, mit Abbrechung der Schlösser, Bänder, Riegel und Handhaben, ingleichen Fenster, Tische, Bäncke, Bettstätten, Bett-Gewandte, Tapezereyen, Contrefaits, Bilder, Gemählde, Welt- Land- und andere Charten und Tafeln nicht beschädigen, verwüsten, zubrechen und wegreissen, die Wände, Tafelwerck, Gespünte, gegossene oder sonst ausgesetzte Biden mit Fackeln, Lichtern, oder sonst in andere Wege nicht beschmutzen, heßlich machen, begiessen, oder verderben sollen.
§. 4. Chur-Fürst-Friedrich Wilhelm zu Brandenburg rescribirte sub dato den 12. Januar. 1684, daß derjenige, welcher vom Chur-Fürstlichen Hof-Zimmer, so mit Dero Chur-Fürstlichen, oder Dero Chur-Fürstlichen Gemahlin, oder auch des Chur-Printzens Nahmen oder Wapen bezeichnet, wie auch Kleinodien, oder Gold und andere Meublen zu stehlen sich gelüsten liesse, oder auch darüber betreten und überzeugt wurde, daß er mit Sperrwerck, oder Nach und Diebs-Schlüsseln, die Gemächer auf dem Chur-Fürstlichen Schloß, es sey zu Cöln an der Spree, oder zu Potsdam, oder wo sonst Hof gehalten werden möchte, eröffnen, oder durch gefährliche Instrumente erbrechen wollen, solte, ob er gleich noch nicht würcklich gestohlen, ohne Ansehen des Werths von dem gestohlenen Silber oder Sachen, am Leben gestrafft werden.
§. 5. Der seelige geheimde Rath Stryk gedenckt in seiner Dissertation de sanctitate residentiarum p. 36. eines curieusen Casus: Es hatte auf einem gewissen Brandenburg. Lust-Schloß ein Mahler unter andern Phantasien bey einem gewissen Jagt. Stück ein etwas freches und leichtsinniges Weibes-Bild in einer Coquetten-Kleidung abgebildet. Wie sich nun eine gewisse Frau dieserwegen getroffen findet, und glaubt, daß sie dadurch gemeynt und geschimpffet sey, so bekommt sie einige Helffers-Helffer zu sich, läst die Thüre des Gemachs erbrechen, und das Gemählde mit einer andern Farbe überziehen; es ist aber dieses sehr übel aufgenommen, und sie von dem Procuratori fisci dieserwegen verklagt worden.
§. 6. Damit nun von den Fürstlichen Schlossern und Gemächern allerhand böse Leute desto eher abgehalten werden, so sind allenthalben, so wohl unten bey dem Eingange, als auch bey unterschiedenen Gemächern, besondere Wachen verordnet, die auf die Ein- und Ausgehenden ein wachsames Auge haben müssen, und nicht leichtlich iemand von fremden, zumahl von verdächtigen Leuten, ohne Erlaubniß des Hof. Marschalls, oder des Schloß-Hauptmanns, in das Schloß einlassen dürffen.
§. 7. Zu den Schloß-Wachen werden entweder einige von der regulieren Milice genommen, als Granadiers u. s. w, oder andere handfeste, ansehnliche und getreue Leute, auf die sich die Herrschafft verlassen kan, und die als Trabanten u. s. w. eingekleidet werden. Die Schweizerische Nation hat von einigen Seculis her vor andern die Ehre, daß gecrönte Häupter und andere grosse Herren in Europa sie zu ihren Leib-Wachen erwehlt. Die keine Schweizer annehmen, lassen doch zum wenigsten ihre eigene Landes-Kinder nach der Kleidung der Schweizer mondiren. Das Corps der Schloß-Wachen ist nach dem Unterschied der Höfe, und nach dem grössern oder kleinern Staat, den ein grosser Herr formiren will, stärcker oder schwächer. Sie stehen entweder unter einen Capitain Lieutenant, oder Capitain, oder auch unter einen Lieutenant.
§. 8. In den alten Hof-Ordnungen der Fürstlichen Teutschen Höfe findet man, daß die Schloß-Thore zu Mittag und Abends, so bald man sich zur Tafel gesetzt, zugeschlossen, und nicht eher, biß man wieder von der Tafel aufgestanden, ohne sonderbaren Befehl, geöffnet werden sollen. Es müssen in den damahligen Zeiten die Schloß-Thore entweder mit gar keiner, oder doch nicht mit so starcker Wache besetzt gewesen seyn, als ietzund, da sie zu allen Zeiten mit Trabanten besetzt sind, und also nicht zugeschlossen werden dürffen.
§. 9. Uber die ordinairen Wachen werden bis weilen bey gewissen Gemächern, in denen besondere Kostbarkeiten von Gold, Silber und Kleinodien aufbehalten werden, auch noch eigene Wachen von Ober- Officiers, als zu welchen man sich gemeiniglich mehr honeteté zu versehen pflegt, gestellt, wiewohl man in den neuesten Zeiten hin und wieder Exempel hat, daß auch dieselben, aus Verleitung des Satans, die ihren Herrn schuldige Treue gebrochen, und dasjenige, welches sie haben bewachen sollen, zu berauben gesucht, die aber auch ihren wohl verdienten Lohn davor empfangen.
§. 10. Die zur Bewachung der Gebäude und Gemächer gestellten Garden müssen von einem ieden, Fremden und Einheimischen, aus Respect vor die Herrschafft, und wenn es im übrigen noch so schlechte und unansehnliche Leute waren, vor diejenigen gehalten werden, die sie sind, will einer nicht bißweilen ein unangenehmes Tractament von ihnen zu gewarten haben. Ein bey Hofe unbekandter, zumahl wenn er von geringerer Extraction, muß die Thüren nicht leichtlich von selbst öffnen, sondern selbige durch die Garden öffnen lassen, nachdem er ihnen mit Höflichkeit angezeigt, daß er gerne wollte hineingelassen seyn. Er muß sich auch in acht nehmen, daß er sich nicht in den Gemächern umzusehen verlange, wenn er in einem Surtout gehet, oder einen Mantel um sich geschlagen, weil dieser Habit bey Hofe verhaßt und verdächtig gehalten wird.
§. 11. Die allgemeine Ober-Aufsicht über alle die Fürstlichen Lust-Schlösser und Jagt-Häuser ist entweder einem Ober-Land-Baumeister, oder sonst einen andern Intendant und Inspecteur-General, oder wie er nach dem Unterschied der Europäischen Provinzien nur immer kan und mag genennt werden, anvertrauet. Bißweilen wohnet zugleich auf dem ordinairen Residentz-Schloß der Herrschafft noch ein Schloß-Hauptmann, oder Trabanten-Hauptmann, der über die Trabanten gestellt, und gemeiniglich über dem Fürstl. Schloß-Thor einige Zimmer innen hat; bisweilen besorget aber auch der Hof-Marschall oder Hauß-Marschall dasjenige, was dem Schloß-Hauptmann sonst zukommt.
§. 12. Das Hof-Marschall-Amt, unter dem der Castellan, der Bettmeister und Hof-Verwalter stehen, helffen nebst der Hoch Fürstlichen Frau Hofmeisterin, den Hof, Tapezierern, Hof-Mahlern u. s. w. alles was bey Anschaffung, Veränderung und Verbesserung der Meublen nöthig, ordoniren. Uber die übrigen Schlösser, die mit Meublen versehen, und von der Herrschafft zuweilen besucht werden, sind eigene Castellane oder Bettmeister gesetzt. Bey den Fürstlichen Wittwen, pflegen an statt der Hof- oder Hauß-Marschälle, ihre Hofmeister Sorge davor zu tragen.
§. 13. An einigen Fürstlichen Höfen in Teutschland hat der Hof- oder Hauß-Marschall nicht die allgemeine Aufsicht über alle Zimmer des Schlosses, sondern einige stehen unter seiner Aufsicht, andere unter der Aufsicht des Ober-Hofmeisters, noch einige andere, als wie die Retirade u. s. w. wieder unter einer andern Inspection. So pflegen auch bey einigen Residentz-Schlössern, deren Besitzer nicht allein weltliche Regenten des Landes, sondern auch zugleich Administratores eines Bischofsthums mit sind, die hochwürdigen Dom-Capitul gewisse Zimmer innen zu haben.
§. 14. Ausser der Aufsicht, so über das Schloß und dessen Zimmer einigen Grossen aufgetragen, haben noch einige andere geringere Subalternen die Inspection übergewisse Plätze, Gemächer und Behältnisse, als, die Leib-Medici über die Fürstlichen Apothecken, die Hof-Gärtner über die Fürstlichen Gärten und Orengerien, die Hof-Grotiers über die Fürstlichen Grotten und Cascaden, die Bibliothecarii über die Bibliothecken, die Kunst-Kammerer, oder wie sie sonst genennt werden, über die Kunst-Kammern, Muschel-Cabineter, und andere Naturalien, u. s. w.
§. 15. Die Fürstlichen Residentz-Häuser in Teutschland sind zwar mehrentheils an einem besondern, freyen, und von den andern Wohnungen der Stadt abgesonderten Ort erbauet; iedoch findet man auch an einigen Orten, als wie in Hannover, daß sie mitten in der Stadt unter den andern Häusern mit stehen.
§. 16. Bey einigen Schlössern observiret man, daß, nach einer sehr alten und bisweilen von einigen Seculis her eingeführten Gewohnheit, zu deren Anfang eine gewisse Geschichte Gelegenheit gegeben, einige Vögel, als Raben, schwarze Störche u. s. w. beständig aufbehalten und gefüttert werden, welche sich auf den Schloß-Plätzen herum promeniren, und täglich wegfliegen oder weg marchiren, und wieder zurück kommen.
§. 17. In Ansehung der Einfarth der Carossen in den innern Schloß-Platz, hat man bey einigen grossen Höfen ebenfalls gewisse Reglemens. Also liessen anno 1693. der Kayserliche Ober-Hof-Marschall, Graf von Windischgrätz, an dem Kayserlichen Hofe einen Anschlag publiciren, wie es mit dem Einfahren der Wägen in die Kayserliche Burg zu halten. Wenn iederman erlaubt würde in den innern Schloß-Platz zu fahren, so wurde, bey der Stellung der Carossen und Pferde, durch das Geschrey und Gelärme der ein- und ausfahrenden Kutscher mancherley Ungelegenheit verursacht werden, so der Durchlauchtigsten Herrschafft, und denen, auf dem Schloß gar offters zusammen kommenden Collegiis, sehr verdrüßlich seyn würde.
§. 18. Es wird entweder in besondern Reglemens, oder auch durch die blosse Observanz ausgemacht, welchen erlaubt seyn soll, in den innern Schloß-Platz zu fahren. Allen Fürstlichen Personen, wenn sie als Gäste bey dem andern Hofe einsprechen, ist dieses gemeiniglich zugelassen; iedoch will bisweilen an einigen grossen Höfen ein Unterschied gemacht werden, unter den regierenden Landes-Fürsten und unter den apanagirten. Manche wollen es auch denen Fürsten, wenn sie Vasallen von ihnen oder sonst einiger maßen dependant sind, nicht wohl zugestehen, und seht es bisweilen deswegen unter grossen Herren einige Disputen. Bey den Abgesandten wird an einigen Höfen ein Unterschied gemacht, unter den Ambassadeurs und Envoyés. Denen Envoyés stehet dieses nicht eher frey, als am Tage ihrer ersten Audienz und ihrer Abschieds-Audienz. Uber diese Personen haben an einigen Orten manche Dames von hohem Range und einige grosse Ministri die Erlaubniß, in den innern Schloß-Platz zu fahren. Die übrigen Wagen und Pferde müssen vor dem Schloß warten, und da sich iemand unterfängt, mit Gewalt einzufahren oder einzureiten, so werden ihm offters Wagen und Pferde verpfändet.
§. 19. Bißweilen sind die Fürstlichen Residentz-Häuser so angelegt, daß die grösten und nothwendigsten Hof-Officianten, die fleißig um die Herrschafft seyn müssen, entweder zugleich mit auf dem Schlosse, oder doch in denen, dem Schlosse mit angeheffteten Neben-Gebäuden, logiren. Bey andern Höfen hingegen wohnen die grösten Ministri und alle Hof-Cavaliere in der Stadt, und auf dem Schlosse ist ausser denen Hof-Dames und den Pagen, niemand wohnhafft, als einige Bediente von der geringsten Sorte.
§. 20. In der untern Etage sind gemeiniglich die Dienst-Gemächer, als, die Silber-Cammer, die Küch- und Conditorey, das Zimmer zum Wasserbrennen mit der Küch- und Keller-Stuben, sammt dem Zehr-Garten in einer richtigen Ordnung anzutreffen. Unter diesen Gemächern sind die Keller zum Bier und Wein, ingleichen die Vorraths-Keller, welche offters dergestalt aptirt, daß man mit Pferd und Wagen gantz bequem hinein fahren kan.
§. 21. Bey den alten Schlössern findet man mehrentheils Wendel-Treppen mit schmahlen Stuffen. Bey den neuern hingegen sind diese beschwerlichen und gefährlichen Treppen abgeschafft, und an deren Statt breite und helle, mit besondern Ruh-Plätzen versehene, und mit Statuen ausgezierte Stiegen angelegt. Nachdem das Steigen der Treppen einigen grossen Herren incommode fällt, so hat man in den neuern Zeiten bequeme Sessel erfunden, so an einem Gewichte hängen, durch deren Hülffe sie ohne Treppe aus einem Zimmer in das andere fahren können. Also haben Ihro Königliche Majestät in Pohlen und Chur-Fürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen dergleichen Sessel in Dero Palais zu Alt-Dresden, ingleichen Ihro Hoch-Fürstliche Durchlauchtigkeit von Sachsen-Gotha auf dem Schloß zu Altenburg.
§. 22. Die Hof-Capellen sind von vielen Jahren her an den allermeisten Orten also erbauet, daß Fürstliche Personen aus ihren Gemächern sich trockenes Fusses in die Kirche begeben, und dem Wort Gottes daselbst zuhören können. So zeigen sich auch allenthalben auf den Fürstlichen Schlössern grosse und lange Sähle, welche theils zu mancherley Lustbarkeiten, an den Fürstlichen Nahmens- und Geburths-Tägen, theils auch zu den Propositionen, die der Landschafft vorzutragen, gewidmet sind; an einigen Orten hat man eigene Propositions-Sähle auf welchen von Serenissimo bey Land- und Stiffts-Tägen denen getreuen Landständen die respective Allergnädigste und Gnädigste Propositionen eröffnet werden. Die Zimmer folgen mit ihren besondern Vorgemächern a plein pied hinter einander, damit man aus einem in das andere gehen könne, und die Thüren alle nach perspectivischer Ordnung, in gleicher Ordnung und Symmetrie gesehen werden. Die Fußböden der Zimmer sind entweder mit allerhand raren und saubern Holtz ausgelegt, bey welchen mancherley künstliche Desseins angebracht, oder von polirten Marmor, Jaspis, und andern raren und geschliffenen Steinen.
§. 23. Die Meublen und Tapisserien sind nach dem Unterschied der Gemächer unterschieden. In der ersten Antichambre sind sie nicht so kostbar, als in der letztern. Je näher die Vorgemacher den Herrschafftlichen Gemächern kommen, ie mehr nehmen die Meublen an Kostbarkeit zu. So ist auch ein Unterschied unter den ordinairen Wohnungs-Zimmern, und unter den Gemächern die zur Aufnahme der fremden Herrschafften gewidmet, ingleichen unter den Audienz-Gemächern, Neben-Audienz-Gemächern, Parade-Zimmern, Retiraden u. s. w. Fallen Galla-Täge bey Hofe ein, so wird bey denselben Solennitäten die Pracht der Meublen noch weit mehr vergrössert, da zeigen sich allenthalben, sonderlich aber in den Parade-Zimmern, goldene und silberne Pretiositäten, an Tischen, Spiegeln, Gueridons und Gheridonetten, Cron-Leuchtern, Wand-Leuchtern u. s. w.
§. 24. In den Tafel-Zimmern findet man zierlich ausgearbeitete Bufets, die mit mancherley Trinck-Geschirren von antiquen und neuen Sorten, aus Gold, Silber, Crystall, Perlen-Mutter u. d. g. ausgearbeitet, allerhand Trinck-Muscheln und Schaalen, grossen silbernen Flaschen, Vasen, Bassins, Schweng-Kesseln, und vielen andern mehr, gantz ordentlich und prächtig besetzt sind. Bißweilen sind auch in diesen Zimmern Fontainen und Rafraichir-Wasser durch die Kunst gar artig angebracht. So wird man auch hier mancherley Tafeln gewahr, die sehr sinnreich ausgesonnen, und nach allerhand Inventionen verändert werden können.
§. 25. Eine dergleichen künstliche Tafel hat vor einigen Jahren der weyland berühmte, nunmehro aber seelig verstorbene Herr Gärtner, Königlicher Pohlnischer und Chur-Fürstlich- Sachsischer Model-Meister, in Dresden inventirt. Es wird eine unbedeckte Tafel aus dem Königlichen Zimmer erster Etage in das unter demselben sich befindliche Anrichtungs-Gemach durch eine besondere Bewegung hinunter gezogen, hingegen kommt eine mit vollem Service und Speisen besetzte Tafel, nebst vier Gueridons, deren ieder von 4 Fachen oder 4 Tellern, von unten durch den sich eröffnenden Fuß-Boden hinauf, ohne daß Ihro Majestät einer andern besondern Bedienung zu Aufhebung der Tafeln dabey nöthig haben. In der Tafel ist noch eine a parte kleine Eröffnung, dadurch mit einer Schiefer-Tafel denen unten befindlichen Bedienten Nachricht gegeben werden kan, was Ihro Majestät von Geträncke oder sonst haben wollen, welches denn unten durch gewisse Eröffnungen hinauf getrieben wird. Es heist dieses eine Confidenz-Tafel, und dienet dazu, wenn Ihro Majestät mit einigen vertrauten Ministris allein speisen wollen.
§. 26. Es darff sich niemand von den Fremden unterfangen, an den Fürstlichen Höfen die Herrschafft speisen zu sehen, es müste denn solches die Herrschafft oder der Hof Marschall erlauben. Bey manchen Solennitäten, wenn offene Tafel gehalten wird, ist iederman vergönnt in das Tafel-Zimmer zu treten, iedoch müssen sie in sauberer und reinlicher Kleidung erscheinen, und die Weibs-Personen dürffen keine Regentücher, die Manns-Personen aber keine Mäntel um sich geschlagen haben. Es werden auch diejenigen, so kräncklich und ungesund aussehen, um der Herrschafft bey der Tafel durch deren übeln Anblick den Appetit zum Essen nicht zu verderben, zurück gehalten. Wollen Frembde in die Tafel- oder andere Zimmer ohne Erlaubniß eindringen, so werden sie anfänglich, wenn die Wache höflich ist, mit guter Manier vermahnt, zurück zu bleiben, und wo sie dem ungeachtet weiter avanciren wollen, mit Gewalt, und durch ein paar Ribbenstösse zurück getrieben.
§. 27. Insonderheit sind die Fürstlichen Schlaf-Zimmer vor andern sehr privilegirt, und wird, zumahl in Teutschland, nicht ein iedweder in dieselben hineingelassen, ob er gleich sonst in den übrigen Zimmern des Schlosses herum geführet wird. Es ist auch wider den Wohlstand, sich auf die Fürstlichen Lehn-Sessel oder Fauteüils niederzusetzen, oder in dem Besehen weiter zu gehen, als einem vergünstiget, oder von dem, der die Frembden herum führet, gezeiget wird.
§. 28. An einigen Höfen darff sich niemand, ausser einigen Grossen, weder in einer Antichambre noch in einem andern Gemach mit einem Spanischen Rohr in der Hand sehen lassen, an andern hingegen ist es erlaubt, iedoch müssen die Cavaliere, wenn sie in das Fürstliche Gemach zur Herrschafft hinein treten wollen, den Stab in dem Vorgemach zurück lassen.
§. 29. An manchen Höfen wird auch so gar darinnen eine Distinction gemacht, daß nicht ein ieder Hof-Cavalier, ohne Unterschied, die Erlaubniß hat, sich bey nächtlicher Weile durch seine Bedienten mit Fackeln die Treppe hinauf leuchten zu lassen.
§. 30. Auf den Fürstlichen Schlossern in Teutschland darff sich ein Frembder nicht mit solcher Freyheit umsehen, als wie in Franckreich. Daselbst können die Frembden in den meisten Zimmern des Schlosses zu Versailles nicht nur frey und ungehindert aus und eingehen, ob gleich die Wache da stehet, sondern auch selbst in des Königs Schlaf-Gemach. Das Anklopffen an den Thüren ist in den Königlichen Häusern nicht erlaubt, sondern wenn sie zugemacht, und man weiß, daß die Leute oder Bedienten darinnen sind, kratzet man nur mit den Nägeln an.
§. 31. Wie man an den Höfen bey mancherley Handlungen gar sehr auf den Rang zu sehen pflegt, also werden auch bey den Zimmern gewisse Rang-Ceremonielle beobachtet, iedoch ist man in diesem Stück an einem Hofe immer accurater, als an dem andern. Die vornehmsten Bedienten, so der Herrschafft am nächsten seyn müssen, dürffen sich auch in den Vorgemächern, die den Zimmern der Fürstlichen Herrschafft am nächsten sind, aufhalten, da hingegen die weitern denjenigen Cavalieren gewidmet, so im Range den andern nachgehen.
§. 32. An einigen Höfen sind eigene und besondere Reglemens publicirt, in welchen Zimmern sich so wohl die Pagen als Cavaliers, die Frembden und Einheimischen, nach dem Unterschied ihres Standes und ihrer Bedienungen, dürffen finden lassen. Ob zwar die Dames fast allenthalben in den meisten Stücken vor den Cavalieren einen Vorzug haben, so ist ihnen doch nicht an allen Höfen ohne Unterschied erlaubt, in der ersten Antichambre ihrer Fürstin zu seyn, sondern einige müssen sich in der andern Antichambre aufhalten.
§. 33. An dem Kayserlichen Hofe hat man zwar zu allen Zeiten in diesem Stück eine besondere Accuratesse in Obacht genommen. Man hat aber doch doch wahrgenommen, daß es zu Zeiten Kaysers Josephi noch viel accurater gehalten worden, als zu Zeiten Leopoldi. Bey diesen wurden alle Envoyés in die letzte Anticamera gelassen, welche man so gar den Abgeordneten der Reichs-Städte nicht versagte. Bey jenem aber ist in die letzte Anticamera niemand anders als Grafen, und die so von gleichem Stande, eingelassen worden, und musten die Abgesandten der Fürsten in der andern Anticamera stehen bleiben. S. des curieusen Bücher-Cabinets VI. Eingang p. 889.
§. 34. In den Zimmer-Ordnungen einiger Höfe, werden die Personen in folgende vier Classen eingetheilet: (I.) in die Geistlichkeit, (II.) in die Hof-Bedienten, (III.) in die Kriegs-Officianten, und (IV.) in frembde Durchreisende. Dieses ist mehrentheils bey den Römisch-Catholischen Höfen, da man die Vorgemacher stets mit einem grossen Theil der Geistlichkeit angefüllet findet. Ob sie zwar vor den andern einen grossen Vorzug haben, so dürffen sie doch nicht an allen Höfen allenthalben eindringen, wie sie wollen, es wird auch unter ihnen selbst, nach ihren besondern Dignitäten und Range, eine Differenz gemacht.
§. 35. In die Retraiten und Retiraden ist an vielen Orten niemand erlaubt zu gehen, als Fürstlichen Personen, die sich an dem Hofe aufhalten, sie mögen nun den Anverwandten beyzuzehlen seyn, oder nicht, ingleichen den Abgesandten und grösten Ministris.
§. 36. Die Pagen und Laqueyen dürffen sich nicht weiter unterstehen, in den Fürstlichen Zimmern oder Antichambren aufzuhalten, als wenn sie geruffen werden, oder so lange sie etwas darinnen zu verrichten haben, ausser die Leib-Pagen, denen an allen Höfen vor den andern eine Preference zustehet; iedoch haben sie zu den Zeiten unserer Vorfahren, da manche Leib Pagen wohl dreysig Jahr alt gewesen, in noch grössern Ansehen gestanden, als ietzund.
§. 37. Wie der Staat allenthalben in gantz Teutschland von ein 50. bis 60. Jahren her gewaltig zugenommen; also haben sich von dieser Zeit an auf den Fürstlichen Schlössern, so wohl in Ansehung des Bauens als des Ausmeublirens, gewaltige Veränderungen ereignet. Zu Eingang des abgewichenen Seculi, wuste man noch nicht so viel von so vielen Vorgemachern, die hinter einander folgten, von den Gips-Decken, von den gebrochenen Thüren, von den zierlichen Caminen, und von mancherley prächtigen Meublen, die man heutiges Tages in den Fürstlichen Zimmern erblickt. Auf den Speise-Sählen, sahe man künstliche aus geschnitzte Bäncke von Linden-Bäumen oder andern Holtze, auf denen die Cavaliers und Dames an den Marschalls-Tafeln speiseten. Die Tapeten sind zwar eine sehr alte Meuble, und von etlichen hundert Jahren in Teutschland bekandt. Anno 1500. waren bey dem Beylager, so mit Hertzog Hanßen zu Sachsen mit Frau Sophia, gebohrner von Mecklenburg geschlossen ward, auf dem Schloß zu Torgau mit Gold gestickte und mancherley Figuren und Historien durchwürckte Tapeten zu sehen. S. aus einem alten Sächs. Historico das 111. Stück von Struvens historisch-politischen Archiv p. 50. Jedoch waren sie nicht so gemein als ietzund, und nur bloß in den Fürstlichen Parade-Zimmern zu sehen. An statt der Tapeten sahe man mehrentheils in den Vorgemachern die Bildnisse von den Hoch-Fürstlichen Anverwandten in Lebens-Grösse, oder auch Bilder von unterschiedlich gehaltenen Jagten, von jagtbahren Hirschen, wilden Schweinen, raren Hunden, u. s. w. Bißweilen waren auch die Wände mit Wasser-Farben bemahlet, oder mit unterschiedenen Sprüchen der heiligen Schrifft beschrieben.
§. 38. Einige Fürsten sind keine Liebhaber von Veränderung der Meublen, sondern diejenigen sind ihnen die liebsten, die sie von ihren Fürstlichen Eltern und Groß-Eltern noch herhaben. Andere hingegen finden ihr gröstes Vergnügen an offtmahliger Abwechselung, und in Nachahmung alles dessen, was bey den Ausländern an Galanterien und Kostbarkeiten wahrgenommen wird. Sie sind bey der Architectur und Ausmeublirung ihrer Fürstlichen Residentz und Lust-Häuser nicht mit dem zufrieden, was ihnen die sinnreichsten Meister in Franckreich und Italien, Holland und England an die hand geben, sondern sie müssen auch noch dazu, so wol bey der Bau-Art, als bey den Meublen, aus der Türckey, China, und andern Ländereyen ausserhalb Europa, neue Erfindungen herhohlen.
§. 39. Der iezige Pabst mag an prachtigen Zimmern und ausländischen Galanterien kein sonderliches Gefallen haben, sintemahl er bey seinem Einzug in das Quirinal alle Tapeten, Stühle, und andere Meublen, die in den Apartemens des vorigen Pabstes auf dem Quirinal gestanden, und mit grossen Unkosten aus Indien von ihm angeschafft, dem Prætendenten in Engelland verehret, welche ihm vermuthlich gantz willkommen werden gewest seyn. S. das XXIXste Stück der Einleitung zur neuesten Historie der Welt, p. 294.
§. 40. Aus dem Testament des Königs in Spanien Carl II. erhellet fast, daß die Könige in Spanien nicht so freye Gewalt haben, wie andere Souverains, nach ihrem eigenen Gefallen mit den Meublen, die auf den Königl. Residentz-Schlössern anzutreffen, eine Veränderung vorzunehmen, indem er in dem XLII. Articul disponirte, daß sein „Pallast, wie auch alle andere Königliche Hauser, in Madrit und andern Städten und Orten seiner Lande, mit samt den Gemählden, Tapezereyen, Spiegeln und andern Geräthe, womit sie ausgezieret, seinem Successori und Nachfolgern unveränderlich für eigen verbleiben solten. Dagegen benahm er ihnen alle Gewalt für ietzt und allezeit, daß sie von diesen Häusern und Königlichen Pallästen, nichts daraus wegzunehmen, oder darinnen zu verändern, Erlaubniß haben solten.“ Zu Vollziehung dessen, befahl er, daß alle gegenwärtige Mobilien, nach den Inventariis, so schon in den Häusern befindlich, collationirt, und dasjenige, was noch nicht eingeschrieben, auch darein gezeichnet werde, damit allezeit gesorget werden könne, daß von diesen Mobilien weder von seinem Successore noch Nachfolgern, ausser zu Beschützung der Kirche und des Königreichs, etwas verändert noch verschencket werde.
§. 41. Einige grosse Herren halten viel auf kostbare Französische Tapisserien, die mit ihren eigenen, oder ihrer Vorfahren berühmten Thaten prangen, andere aber mehr auf andere kostbahre Gemählde, und findet man bey ihnen, nach der, aus Italien sich herschreibenden Mode, die Sähle und Gemacher von unten biß oben aus, nach einer sehr guten Ordonance, mit den künstlichsten Schildereyen ausgezieret. So erblicket man auch bey den Römisch Catholischen, so wohl auf den Höfen, als auch in den Gemächern, hin und wieder Statuen von der Jungfrau Maria, und von einem und anderm Heiligen, der bey ihnen in grosser Hochachtung stehet.
§. 42. Bißweilen werden zur Zeit eines declarirten Kriegs die Bildnisse derjenigen Souverains, die sich feindselig erklährt, aus den Fürstlichen Zimmern weggenommen. Also schaffte man an. 1706. die Portraite der beyden Chur-Fürsten zu Cöln und Bayern, nachdem sie in die Acht erklähret, und die vier ältesten Bayerischen Prinzen nach Clagenfurth geführet worden aus den Kayserlichen Zimmern weg. Es ist dieses eine Revenge, die von dem Triebe der menschlichen Natur entspringt, dieweil niemand gerne die Bilder derjenigen lieben, oder in seinem Zimmer leiden will, die uns alles gebrandte Hertzleid angethan.
§. 43. Der zu Kaysers Leopoldi Zeiten berühmte Minister am Kayserlichen Hofe, Fürst Lobkowiz, ersann eine seltzame Meublirung, als er in eine Ungnade gefallen, und bey diesem seinem Unglück so wenig die Freyheit als Unschuld verlohren. Er ließ sich ein Zimmer zurichten, welches die Helffte mit Tapeten und mehrern Fürstlichen Meublen ausgezieret war, die andere Helffte aber die schlechteste Vorstellung einer Bauer Hütte an Tag legte; er erklährte sich dabey, gegen alle, die ihn besuchten, daß er an solchem Ort seines vorigen und ietzigen Zustandes am besten eingedenck seyn könte. S. das Leben des Kaysers Leopoldi, p. 249.
§. 44. Grosse Herren finden bisweilen an manchen Gegenden auf dem Lande einen besondern Gefallen, und erbauen sich nicht nur zu ihrem Plaisir an denselben Orten prächtige Schlösser und schöne Land- und Lust-Häuser, sondern sie befehlen auch ihren hohen Ministris und vornehmsten Hof- und Kriegs-Officianten an, daß sie sich ebenfalls daselbst anbauen müssen, theils, damit sie dieselben iederzeit um sich haben, wenn sie ihres Raths, oder ihrer übrigen Dienste benöthiget, theils auch, daß hiedurch diejenigen Oerter, die sie gerne wollen angebauet wissen, peupliret, zur Nahrung und in Aufnehmen gebracht werden. Bißweilen verandern sie ihnen den Nahmen, als wie es ohnlängst in dem Chur-Fürstenthum Sachsen bey Oschatz gelegenen Jagt-Schloß Wermsdorff geschehen, welches, nachdem es auf das neue prächtig ausgebauet worden, von Ihro Königlichen Hoheit dem Königlichen Chur-Printzen zu Sachsen mit dem Nahmen Hubertus-Burg, beleget worden; sie privilegiren sie auf mancherley Weise, und verwandeln nicht selten die elendesten Dörffer in schöne Städte.
§. 45. Sie lassen zur Beschützung der Land-Schlösser einige besondere Compagnien unterhalten, und zu deren Bewachung in der Nähe Wach-Häuser anlegen. Wenn sie sich auf den Land-Häusern aufhalten, so wird ein grosser Theil des Ceremoniel-Wesens bey Seite gesezt, und eine freyere Lebens-Art erwehlet. In Teutschland ist an viel Höfen eingeführt, daß die Cavaliers bey der Herrschafft, auf den Land-Häusern ohne Degen erscheinen, und wer aus Versehen einen Degen angesteckt, wird gemeiniglich mit einem grossen Glaß Wein bestrafft.
§. 46. Hier pflegen öffters die gecrönten Häupter des Mittags und Abends nicht nur in Gesellschafft mit der Königlichen Familie zu speisen, sondern ziehen auch zuweilen einige von den anwesenden Herren und Damen mit an die Tafel, welches sonst in ihren Königlichen Residenzien nicht zu geschehen pflegt.
§. 47. In manchen Lust-Schlössern, die sie alle Jahre zu gewissen Zeiten zu besuchen pflegen, sind alle Meublen, von den grösten bis zu den kleinesten, derer die Hoch-Fürstlichen Herrschafften, und alle Hof-Officianten, männlichen und weiblichen Geschlechts, benöthiget sind, in beständiger Ordnung. Andere hingegen, die nur bißweilen besucht werden, sind nicht stets ausmeublirt, und bey diesen pflegen die Fürstlichen Hof-Tapezierers voraus geschickt zu werden, wenn sich die Herrschafft auf denselben eine Zeitlang aufhalten will.
§. 48. Die Architectur dieser Lust-Häuser ist unterschiedlich. Viele bestehen aus einem grossen Pavillon, der mit unterschiedenen andern umgeben, diese sind bisweilen wiederum in kleinere Pavillons eingetheilet. In dem Haupt-Pavillon logiren, der Fürst mit seiner Gemahlin, oder mit derjenigen, die sie als Gemahlin lieben, und in den andern die Personen der Fürstlichen Familie, oder die vornehmsten von der Hofstatt. Bey einigen sind die Zimmer also eingerichtet, daß man in der Runde herum aus einem in das andere gehen kan; Mitten in dem Pavillon ist ein grosser achteckigter Sahl, in welchem publique Assembleen, Ballette und andere Lustbarkeiten gehalten werden. Auf den Pavillons sind Couplen, die mit einem Uhrwerck geziert.
§. 49. Oeffters sind bey diesen Lust-Gebäuden Galerien, die ein plattes Dach haben, die zu einem Altan dienen, auf welchem man rund um den Platz zu den Haupt-Gebäuden kommen kan. Die Dächer sind in der Mitten, und an den Ecken mit Frontispices, in denen das Wapen des Hoch-Fürstlichen Hauses, und sonst verschiedene schöne Ornamenta befindlich. Auf dem Chapiteau siehet man viel Statuen, und durch die Bildhauer-Kunst gemachte Kräntze, Zweige und andere Zierrathen.
§. 50. Auf den Hof-Plätzen sind entweder grüne Terrassen, die mit geschliffenen Pflaster-Steinen oder auf andere Weise eingefaßt, oder mancherley mit Statuen ausgezierte Orengerien und Fontainen. Die Haupt Treppen sind mit Balustraden und andern feinen Auszierungen von Alfresco-Mahlerey propre garnirt. In den Gemächern findet man künstlich zubereitete Camine, in deren Basso reliefs mancherley Portraite stehen. Man admiriret offters in den Gemächern die schönsten Spiegel von allerhand Façon, vor den Spiegeln liegen bißweilen marmorne oder andere geschnitzte nackte Venus-Bilder, die mit ungemeiner Kunst verfertiget.
§. 51. Auf vielen Lust-Schlössern observiret man besondere, mit Gold und Bildhauer-Arbeit untermengt angelegte Porcelain-Gemacher oder Cabinetter, in welchen die schönsten von Porcelain aufsteigenden Zierrathen anzusehen, an grossen Töpffen, Vasen, Schüsseln, Aufsätzen, Thé- Chocolade- Coffe-Services, mit dazwischen gestellten Spiegeln, Indianischen Urnen, Pagoden, nach einer schönsten Ordnung, und mit besonderer Magnificenze.
§. 52. Bey den Lust-Häusern findet man die schönsten Gärten, die in verschiedene Quartiere eingetheilt, und mit besondern Haupt- und Neben-Fontainen ausgezieret. Die gepflanzten Hecken stellen mancherley Theatra und Amphitheatra vor. So müssen auch die mancherley Reservoirs Aqueducs, Fontainenund Grotten die Land-Lust vermehren helffen. Bey den Grotten sind schöne Cascaden, welche das Wasser in die Bassins werffen, im Sommer eine angenehme Kühlung und Geräusche verursachen. Auf der Erden sind mancherley Jets d’eau angebracht. In den dabey befindlichen Cabinettern, deren sich die Hoch-Fürstlichen Herrschafften zur Sommers-Zeit, wegen der angenehmen kühlenden und spielenden Wasserwercke, mit besondern Plaisir zu bedienen, und woselbst sie öffters Tafel zu halten pflegen, zeigen sich mancherley Statuen und Basso reliefs. So sind auch bey den Grotten nicht selten Bade-Zimmer, von weissen Marmor, oder auf andere Art künstlich ausgearbeitet, mit angeschlossen.
§. 53. Bey den Lust-Gärten sind gewisse Menagerien von allerhand frembden und raren Thieren. In den Parcs siehet man vielfaltig schöne Alleen, curieuse Alabaster- und Marmor-Statuen, künstliche Wasser, grosse und kleine Cascaden, Vögel-Häuser, und Teiche, in welchen und auf welchen mancherley rare Fische, wie auch Enten, Schwähne und andere Wasser-Vögel aufbehalten werden. Auf den Canälen liegen propre Jachten, oder andere zierliche Schiffe, darauf man sich zu divertiren pflegt.
§. 54. Bißweilen werden auch Eremitagen vorgestellet, die als Cabinetter, und nach Art der Einöden, wie verfallen, von Holz- und Mauerwerck aufgeführet werden. Man findet hier eine kleine Capelle, Schlaf-Cammer, Küche, Garten und Studier-Stube, die mit Gemählden von mancherley geistlichen Historien versehen, und mit mancherley Einsiedler-Geräthe besetzt sind.
§. 55. Die Orengerie-Häuser sind ebenfalls öffters von einer accuraten Architectur, und in dieselben bißweilen mancherley Wasser-Spiele angebracht. Die Orengerie-Garten auch von einer schönen Ordonance und Regularité. Die raren Gewächse formiren unterschiedene Alleen, zwischen welchen die Spazier-Gänge von grünen Raasen schnur gerade abgetheilet und besetzt, und wie sie etwan weiterhin nach unterschiedenen Inventionen künstlich angelegt.
§. 56. Die Veneria, ein Jagt-Hauß des Hertzhogs von Savoyen, und nunmehrigen Königes in Sicilien, ist eines von den schönsten Pallasten und Land-Häusern, die man finden kan. Es ist eine Niederlage der Königlichen Jagt, mit den unterschiedenen Gestalten der Göttin Dianæ, und denen zur Jagt gehörigen Sinnbildern ungemein ausgeziert. Der Eintritt des Königlichen Pallasts zeigt bald im ersten Gewölbe das Bild der Dianæ, so die alten Heyden vor eine Göttin der Jägerey gehalten. Neben an sind die vier Arten der Jagt, nemlich, der Vogelfang, die Fischerey, die hohe und niedere Jagt. Unter den artigsten Sinnbildern auf dem grossen Getäfel, sind zehn besondere Geschichte, so mit der Göttin Diana passirt, die unmöglich besser auszusinnen. Unter andern stehet Actæon, der, weil er die Dianam mit ihren Nymphen nackend badend siehet, durch Besprengung etlicher Tropffen Wassers in einen Hirsch verwandelt wird, mit der Beyschrifft: Chi vuol troppo veder, vede il suo male, wer gerne zu viel sehen will, siehet gemeiniglich sein eigen Unglück; imgleichen stehet die Diana mit ihren Nymphen in einem Armenischen Lust-Wald, wo sie ein grimmig Tiegerthier mit einem listigen Netz gefangen hält, mit den Beyworten: Piu che la forza un bell inganno e in pregio, ein artiger Betrug ist schätzbarer, als eine öffentliche Gewalt. Nebst den Tafeln stehen in den übrigen Zimmern nicht allein die schönsten Princeßinnen selbiger Zeit nach dem Leben in Jäger-Kleidung abgeschildert, sondern auch die Neben-Zierrathen stellen allerhand Jäger-Instrumenta vor, und wird man bey nahe keine Historie von der Diana bey den alten Poeten, oder besondere Geschichte von Jagt-Hunden, Hirschen, Löwen &c. lesen, welche nicht allhier mit der sinnreichsten Manier ihre Stelle von dem Künstler erhalten.
